Lebensmittelunternehmer sind alle, die mit der gewerblichen Herstellung oder dem Ver-trieb von Lebensmitteln befasst sind. Für diese gelten schon eine Reihe von Mitteilungs-pflichten, die am 1. Mai dieses Jahres durch die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung; MitÜbermitV) vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I, Nr. 3 v. 10.01.2012, 58ff.) erneut erweitert werden. Die Verordnung ergänzt den neuen § 44a LFGB, indem sie festlegt, in welchem Umfang Lebensmittelunternehmer in Zukunft die Gehalte an „gesundheitlich nicht erwünschten Stoffe“ melden müssen und wie die Mittei-lung zu erfolgen hat.. Zu den meldepflichtigen Tatbeständen zählen nach § 1 der VO alle Untersuchungsergebnisse, die auf das Vorhandensein von bestimmten Dioxinen, Furanen und polychlrorierten Biphenylen hinweisen.
Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. Die Form und die inhaltlichen Anfor-derungen sind in Anlage 4 der VO festgelegt. Für die Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu übermitteln. Ein Untersuchungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digitalen Kopie beigefügt werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Fut-termittelunternehmers zulassen, dass Mitteilungen schriftlich erfolgen oder der Untersu-chungsbericht einer Mitteilung beigefügt wird. Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nach dem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungs-pflichtigen Tatsache erhalten hat.
Eine mitteilungspflichtige Tatsache liegt erst vor, wenn das zugrunde liegende Untersu-chungsergebnis endgültig feststeht. Allerdings ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben, wenn ein für das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel festgesetzter Höchstgehalt überschritten worden ist.