Rechtspraxis aktuell

LG Düsseldorf: Beweislast bei Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben

  • Montag, 23. Januar 2012
  • Rechtspraxis aktuell | Das aktuelle Urteil

In einem Wettbewerbsverfahren zur Unzulässigkeit bestimmter gesundheitsbezogener Angaben eines Online-Händlers über die Wirkungen von Pilzpräparaten hatte dieser gel-tend gemacht, dass die fehlende Wirksamkeit seiner Produkte von dem Angreifer darge-legt werden müsse. Diese Einlassung wurde vom  Landgericht Düsseldorf in Überein-stimmung mit Art. 5 der Health-ClaimsV zurückgewiesen. Im einzelnen führte das Gericht hierzu aus:
"Soweit die Antragsgegnerin meint, es liege zunächst an dem Antragsteller, glaubhaft zu machen, dass von ihr getroffene Wirkungsaussagen wissenschaftlich umstritten seien, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Aussagen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a) der Verordnung 1924/2006/EG sind grundsätzlich unzulässig, unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung 1924/2006/EG jedoch ausnahmsweise zulässig. Ge-mäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 1924/2006/EG muss der Lebensmittelunternehmer, der eine gesundheitsbezogene Angabe macht, die Verwendung dieser Angabe begründen. Dies führt dazu, dass zunächst der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass die An-tragsgegnerin gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a) der Ver-ordnung 1924/2006/EG im geschäftlichen Verkehr getätigt hat. Durch Vorlage der ent-sprechenden Ausdrucke der Internetseiten der Antragsgegnerin (...) hat der Antragsteller diesen - im übrigen unbestritten gebliebenen Umstand - hinreichend glaubhaft gemacht. Aus Art. 6, 28 Abs. 5 der Verordnung 1924/2006/EG folgt weiter, dass es danach an der Antragsgegnerin ist, zum Vorliegen der Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässig-keit der einzelnen Angaben vorzutragen. Dazu gehört u.a., dass die Angaben der Verord-nung 1924/2006/EG, also auch den Vorgaben des Art. 5 der Verordnung 1924/2006/EG, entsprechen. Trägt der Werbende hierzu nichts Konkretes vor, ist die Verwendung der Angabe grundsätzlich unzulässig." (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.Oktober.2009 -. 12 O 328/09)

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