1) Anwendungsbereich
Der Verordnung unterliegen Angaben, die sich auf
- die Gesundheit
- den Nährwert
- die Risikoreduktion
- das Wachstum und die Gesundheit von Kindern beziehen
Viele
Abgrenzungsfragen (etwa zur Diätverordnung bei Säuglingsnahrung) sind
derzeit noch ungeklärt und waren dem Verordnungsgeber offenbar auch
nicht bewusst.
Damit sind wir auch schon im Kernbereich der
neuen Claims-Verordnung angelangt, die das Recht der gesundheits- und
nährwertbezogenen Angaben auf eine völlig neue Grundlage stellt. Die EU
hält es für nötig, alle gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben
zunächst einmal generell zu verbieten und sie unter einen allgemeinen
Ge-nehmigungsvorbehalt zu stellen. Wie radikal dieser Systemwechsel
ist, wird deutlich, wenn man das bisherige Prinzip der Werbefreiheit
mit dem neuen System vergleicht: Bisher waren alle Angaben erlaubt,
sofern sie nicht irreführend oder wissenschaftlich ungesichert waren
(„Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“); in Zukunft sind diese Angaben erst
einmal verboten, können aber – generell oder im Einzelfall – genehmigt
werden (“Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“).
2) Angaben zu kommerziellen Zwecken
Künftig sind Angaben über Gesundheits- und Nährwertrelevanz von
Lebensmitteln erst einmal verboten, können aber – generell oder im
Einzelfall – genehmigt werden (“Ver-bot mit Erlaubnisvorbehalt“). Dabei
ist der Begriff „Angabe“ äußerst weit gefasst. Darunter sind alle
unmittelbaren oder mittelbaren Aussagen zu verstehen, die in der
Werbung, in der Kennzeichnung, in Flyern, im Internet oder in sonstiger
Weise zu kommerziellen Zwecken erfolgen. Die Schriftlichkeit der
Angaben wird nicht gefordert.
Inhaltlich
sind alle Angaben von dem grundsätzlichen Werbeverbot erfasst, die
gesund-heits- oder nährwertbezogen sind. Nährwertbezogene Angaben sind
ihrer Natur nach Existenzaussagen (Nährstoff vorhanden, erhöht,
reduziert); gesundheitsbezogen sind Angaben, die wirkungsbezogene
Aussagen enthalten, die also aus der Beschaffenheit des Lebensmittels
oder aus dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter
Nährstoffe Schlussfolgerungen für die Gesundheit ableiten.
3) Regelungstechnik der Verordnung
Für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben gilt also ab 1. Juli
2007 ein Zulas-sungsprinzip. Angaben, die in den Anwendungsbereich der
Verordnung fallen, dürfen nach Ablauf der Übergangsfristen nur noch
verwendet werden, wenn sie zugelassen worden sind. Die Zulassung kann
- durch die Verordnung selbst,
- durch eine Gemeinschaftsliste oder
- durch Einzelzulassungen erfolgen.
Durch
die Verordnung selbst sind im Anhang der Verordnung zahlreiche
Nährwert-aussagen zugelassen worden. Es handelt sich hierbei um einen
numerus clausus der zu-lässigen Aussagen, jedoch sind in dem Anhang zur
Claims-Verordnung einige zusätzli-che Auslobungsmöglichkeiten für
Nährstoffe vorgesehen, die in der Verordnung und ihrem Anhang nicht
oder noch nicht geregelt sind.
Die Gemeinschaftsliste für
gesundheitsbezogene Angaben wird derzeit im Zusam-menwirken nationaler
und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
erarbeitet (Einzelheiten werden weiter unten dargestellt). Die
Gemeinschaftsliste wird in den kommenden Jahren von der EU-Kommission
verabschiedet werden. Der Zeitpunkt steht noch nicht fest.
Für
bestimmte gesundheitsbezogene Angaben, unter anderem solche, die nicht
in die Gemeinschaftsliste aufgenommen worden sind oder sich auf die
Reduktion von Risi-ken oder die Gesundheit und die Entwicklung von
Kindern beziehen, müssen Ein-zelanträge gestellt und eine individuelle
Zulassung erwirkt werden.
4) Zulassungsvoraussetzungen und Verwendungsbedingungen von Claims
Vereinfacht gesagt dürfen in Zukunft Lebensmittel mit gesundheits-
oder nährwertbe-zogenen Angaben nur noch gekennzeichnet oder beworben
werden, wenn
- die Aussagen zugelassen sind (Liste, Anhang, Einzelzulassung)
- die
Lebensmittel über ein durch die EG-Kommission verabschiedetes
(günstiges) Nährwertprofil verfügen, wobei unter anderem auf den
Zucker-, Fett- und Natriumgehalt abgestellt wird. (Bei Fetten wird auch
noch zwischen gesättig-ten/ungesättigten und Transfettsäuren
unterschieden).
- die Aussagen spezifisch sind (unspezifische Aussagen wie „Brot ist gesund“ sind also nicht zulassungsfähig)
- die Aussagen wissenschaftlich gesichert sind („Konsensprinzip“ der beteiligten Wissenschaften, umfangreiche Nachweispflichten)
- eine erweiterte Nährwertkennzeichnung vorgenommen wird
- Hinweise auf die Bedeutung einer ausgewogenen Ernährung gemacht werden
Hinweis:
Nicht vorverpackte Lebensmittel sind bei Verwendung von gesundheits-
und nährwertbezogenen Angaben von der Verpflichtung zur
Nährwertkennzeichnung und von dem Hinweis auf eine ausgewogene
Ernährung freigestellt (Artikel 1 Absatz 2 VO).
5) Spezifische Angaben
Die Verordnung geht von dem Grundsatz aus, dass alle nicht spezifischen
Angaben wie „Obst ist gesund“ generell unzulässig und als solche nicht
genehmigungsfähig sind – es sei denn, sie würden durch spezifische und
wissenschaftlich gesicherte Angaben untermauert. Aber auch spezifische
Angaben wie „Dieses Erzeugnis ist günstig für ihre Verdauung, weil der
hohe Ballaststoffanteil die Motilität des Darmes erhöht“; sind nur
unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig.
6) Nährwertprofile
Die erste Hürde stellt das so genannte Nährwertprofil dar. Nach dem
Zeitplan der Verordnung werden in Nährwertprofilen bis Anfang nächsten
Jahres durch die Kommission auf Vorschlag der EFSA für einzelne
Lebensmittel oder für Lebensmittelkategorien Beschreibungen
hinsichtlich der wünschenswerten Nährstoffzusammensetzung definiert.
Hierbei
handelt es sich um eine nach Einzellebensmitteln oder
Lebensmittelkategorien vorgenommene Bewertung, wie Lebensmittel oder
Lebensmittelkategorien beschaffen sein müssen, um das Privileg einer
Bewerbung zu erhalten (Sollbeschaffenheit).
Dabei kommt es
insbesondere auf den Fettgehalt und die Fettzusammensetzung (gesättigte
Fette, Transfettsäuren), den Zuckergehalt und den
Kochsalz/Natriumgehalt an. Die Diskussion hierzu ist in vollem Gange.
Von den Mitgliedsstaaten werden zum Teil weitere Parameter diskutiert
(z. B. Puringehalt). Bei der Festlegung von Nährwertprofilen soll die
Rolle der jeweiligen Lebensmittel in der Gesamternährung berücksichtigt
werden. Gegebenenfalls können bei bestimmten Lebensmitteln auch
besondere Risikogruppen wie z. B. Kinder besonders berücksichtigt
werden.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung sieht nicht vor, dass
für alle Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien Nährwertprofile
verabschiedet werden. Soweit es sich um Lebensmittel handelt, deren
regelmäßiger Verzehr in einer ausgewogenen Ernährung empfohlen wird,
wie dies beispielsweise bei Vollkornerzeugnissen der Fall ist, kann von
Nährwertprofilen abgesehen werden, so dass diese Lebensmittel mit
gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben auch ohne ein solches Profil
beworben werden dürfen.
Nährwertprofile werden auf Vorschlag der
EFSA, die hierfür auch ein Bewertungsmodell entwickeln wird, von der
EU-Kommission bis zum 19.01.2009 verabschiedet. Die Einzelheiten
ergeben sich aus Artikel 4 der als Anlage beigefügten
Claims-Verordnung. Wenn Lebensmittel hinsichtlich der festgelegten
Parameter die Werte in den Nährwertprofilen übersteigen, dürfen sie
nicht mit gesundheitsbezogenen Claims versehen werden.
Allerdings
gibt es eine Ausnahme bei den nährwertbezogenen Angaben: Wird nur ein
Parameter, der in den Nährwertprofilen festgelegt ist, unter- oder
überschritten, dann bleibt eine nährwertbezogene Angabe erlaubt, sofern
auf den erhöhten oder verminderten Gehalt des fraglichen Bestandteils
deutlich hingewiesen wird. Beispiel: Ist der festgelegte Zuckergehalt
überschritten, bleibt eine Aussage wie „Fettgehalt reduziert“ erlaubt,
sofern in unmittelbarem Zusammenhang damit die Angabe erfolgt „hoher
Zuckergehalt“. Gesundheitsbezogene Angaben bleiben dagegen auch bei
Über- oder Unterschreitung von nur einem Parameter verboten.
7) Wissenschaftliche Absicherung
Ein weiteres Grundprinzip der Claims-Verordnung ist die
wissenschaftliche Rechtferti-gung der Angaben: Damit sind alle Angaben
verboten, zu denen kein dominierender Konsens in der Wissenschaft
besteht. Damit wird unterstellt, dass unser Wissen nur so-weit wie das
Wissen der Wissenschaft reicht, es außerhalb des Konsenses in der
Wis-senschaft also kein gesichertes Wissen gäbe: (Doch schon Hamlet
mahnte: „Es gibt mehr Dinge zwischen Himmel und Erde als unsere
Schulweisheit sich träumen lässt.“)
Um
den einzelnen Firmen in jedem Fall eine gesonderte wissenschaftliche
Beweisfüh-rung und damit unnötige Doppelarbeiten zu ersparen, ist
vorgesehen, eine sogenannte Gemeinschaftsliste von gesundheitsbezogenen
Angaben zu erstellen, die von allen Le-bensmittelherstellern, deren
Erzeugnisse über ein günstiges Nährwertprofil verfügen, bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden können. Beispiel:
Wenn die in der noch zu erstellenden Gemeinschaftsliste festgelegten
Ballast-stoffgehalte erreicht werden, können die für Ballaststoffe
vorgesehenen gesundheitsbe-zogenen Angaben verwendet werden. Diese
Gemeinschaftsliste wird gegenwärtig vor-bereitet.
8) Gemeinschaftsliste: Beispiele für gesundheitsbezogene Angaben
Nachstehend
werden einige Beispiele für derzeit diskutierte gesundheitsbezogene
Angaben in der künftigen Gemeinschaftsliste dargestellt. Die Liste ist
nicht vollständig. Die in der Gemeinschaftsliste genannten
gesundheitsbezogenen Claims dürfen für Lebensmittel mit günstigen
Nährwertprofilen verwendet werden, sofern die weiteren Voraussetzungen
(Zusatzkennzeichnungen) erfüllt werden.
|
Lebensmittel
|
Wirkungszusammenhang
|
Beispiel
|
|
Ballaststoffe
|
Verdauungstätigkeit
|
„Ballaststoffe unterstützen die normale Verdauungsfunktion.“
|
|
Vollkornreich
|
Herzgesundheit
|
„Eine vollkornreiche Ernährung fördert die Herzgesundheit.“
|
|
Ballaststoffreich
|
Gesunde Verdauung und Verdauungsfunktion
|
„Eine an Nährstoffen ausgewogene Ernährung mit hohem Ballaststoffanteil ist für die regelmäßige Verdauung wichtig.“
|
|
Ballaststoffreich
|
Übergewicht
|
„Eine ballaststoffreiche Ernährung unterstützt die Gewichtskontrolle.“
|
|
Folsäure
|
Entwicklung des Neuralrohrs
|
Empfehlung in den ersten 12 Schwangerschaftswochen 400 mg Folsäure zu sich zu nehmen.
|
|
Folsäure
|
Zellteilung/Vermehrung Nukleinsäuren und Aminosäuren
|
Folsäure ist wichtig für die Zellteilung wie z. B. im Verdauungstrakt.
|
|
Folsäure
|
Blutbildung
|
Folsäure ist wichtig für die Blutbildung
|
|
Folsäure
|
Homozysteinhaushalt
|
Folsäure hilft dabei, den normalen Homozysteinhaushalt des Blutes aufrecht zu erhalten.
|
|
Folsäure
|
Kognitive Funktion
|
Folsäure hilft bei der Aufrechterhaltung kognitiver Fähigkeiten
|
|
Selen
|
Schutz des Körpergewebes und der Zellen vor oxidativem Schaden
|
Selen schützt die Zellen vor einer Beschädigung durch freie Radikale
|
|
Selen
|
Immunsystem
|
Selen ist für die Aufrechterhaltung der Funktion des Immunsystems erforderlich
|
|
Selen
|
Jodverwertung bei der körpereigenen Herstellung von Thyroidhormonen
|
Selen wird vom Körper benötigt, um Jod bei der Herstellung von Thyroidhormonen umzusetzen
|
9) Einzelgenehmigungen für Risiko reduzierende Wirkungen und be-stimmte kinderbezogene Angaben
Sofern sich gesundheitsbezogene Angaben indes auf risikoreduzierende
Eigenschaf-ten von Lebensmitteln oder auf die Gesundheit und
Entwicklung von Kindern bezie-hen, wird es keine generell erlaubten
Aussagen in der Gemeinschaftsliste geben, sondern es müssen von jeder
Firma, die solche Angaben verwenden will, Einzelgenehmi-gungsanträge
gestellt werden.
Hinsichtlich
der kinderbezogenen Angaben wird versucht, eine Nachbesserung der
Ver-ordnung zu erreichen, da der Ausschluss der Gemeinschaftsliste für
diese Claims mög-licherweise ein Redaktionsversehen ist.
Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens wird weiter unten kurz skizziert.
10) Wann dürfen nährwertbezogene Angaben verwendet werden?
Voraussetzung ist, dass das mit Nährwertangaben gekennzeichnete oder
beworbene Lebensmittel den Nährwertprofilen entspricht. Was
Nährwertprofile sind, wurde oben dargestellt.
Entspricht
das Lebensmittel den festgelegten Nährwertprofilen, dann dürfen die in
dem Anhang aufgeführten nährwertbezogenen Angaben verwendet werden.
Diese müssen allerdings durch folgende Kennzeichnungselemente ergänzt
werden:
Nährwertkennzeichnung mit folgendenAngaben:
- Brennwert
- Gehalt an Eiweiß
- Gehalt an Kohlenhydraten
- Gehalt an Zucker
- Gehalt an Fett
- Gehalt an gesättigten Fettsäuren
- Gehalt an Ballaststoffen
- Gehalt
an Kochsalz (Natrium) (Art. 4 Abs. 1 b) der
EG-Nährwert-kennzeichnungsrichtlinie 90/496; entspricht § 4 Absatz 1
Nr. 2 NKV).
Sofern sich nährwert- oder gesundheitsbezogene
Angaben auf Stoffe beziehen, die nicht in der Nährwertkennzeichnung
erscheinen, müssen diese Stoffe in den jeweili-gen Mengen im gleichen
Sichtfeld in unmittelbarer Nähe der Nährwertkennzeichnung zusätzlich
angegeben werden. (Artikel 7 Claims-Verordnung).
11) Individuelles Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren für Claims, die nicht in die
Gemeinschaftsliste aufge-nommen worden sind, ist außerordentlich
kompliziert ausgestaltet. Es wird zudem in der Regel zwischen 9 und 18
Monaten dauern, bis eine solche Genehmigung erteilt wird.
Wichtigstes
Kriterium neben einem günstigen Nährwertprofil ist der Nachweis, dass
der beabsichtigte Claim nach übereinstimmender wissenschaftlicher
Erkenntnis sachlich gerechtfertigt ist. Die Beweislast hierfür liegt
bei dem Antragsteller, der dazu wissen-schaftliche Studien vorlegen
muss. Diese Studien können entweder selbst veranlasst worden sein oder
sich aus Beiträgen in der Fachliteratur ergeben, die solchen
wissen-schaftlichen Ansprüchen gerecht werden.
Zulassungsalternativen
12) Termine und Fristen
Ab dem 1. Juli 2007 dürfen Lebensmittel, die der Verordnung nicht
entsprechen, bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, jedoch nicht
länger als bis zum 31. Juli 2009, weiter in den Verkehr gebracht
werden. (Artikel 28 Abs. 1). Diese Frist gilt einer-seits für die
nährwertbezogenen Angaben, die wegen des schon vorliegenden Anhangs ab
dem 1. Juli 2007 verwendet werden können. Andererseits gilt die Frist
für diejenigen Vorschriften in der Verordnung, die nicht von den
Nährwertprofilen und der Gemein-schaftsliste abhängig sind (zum
Beispiel erweiterte Nährwertkennzeichnung, Zusatz-kennzeichnungen
bezüglich der ausgewogenen Ernährung, Verbot der Werbung mit ärztlichen
Empfehlungen (Art. 12)).
Bis
zum 19. Januar 2009 legt die Kommission Nährwertprofile fest (vgl.
unten). Nach Festlegung der Nährwertprofile dürfen Lebensmittel, die
der Verordnung nicht entspre-chen, noch 24 Monate in den Verkehr
gebracht werden. (Die Nicht-Konformität bezieht sich ausschließlich auf
die gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben.)
Erzeugnisse mit
Handelsmarken oder Markennamen, die bereits vor dem 1. Januar 2005
bestanden und die der Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum 19.
Januar 2022 weiter in den Verkehr gebracht werden. Danach müssen sie
auch hinsichtlich der Marke der Verordnung entsprechen (Artikel 28 Abs.
2). Die Übergangsfrist bezieht sich nur auf den Markennamen, nicht auf
die sonstige Kennzeichnung.
Hinsichtlich der nährwertbezogenen Angaben sind folgende Übergangsfristen und Verfahren vorgesehen:
Nährwertbezogene
Angaben, die vor dem 1. Januar 2006 den einschlägigen nationalen
Vorschriften entsprachen und verwendet wurden, dürfen bis zum 19.
Januar 2010 wei-terverwendet werden, auch wenn sie nicht in den Anhang
der Verordnung aufgenom-men worden sind.
Nährwertbezogene
Angaben in Form von Bildern, Grafiken oder Symbolen, die inhaltlich den
Grundsätzen der Verordnung entsprechen, jedoch nicht im Anhang
aufge-führt sind und die den einzelstaatlichen Vorschriften
entsprechen, können weiter be-nutzt werden. Allerdings müssen die
Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Ja-nuar 2008 diese Angaben
einschließlich ihrer wissenschaftlichen Absicherung übermit-teln. Die
Kommission fasst dann einen Beschluss im so genannten
Komitologieverfahren über die weitere Verwendung solcher Angaben.
Angaben, die nach diesem Verfahren nicht zugelassen werden, können noch
12 Monate nach Erlass des Beschlusses weiter verwendet werden.
Für gesundheitsbezogene Angaben sind folgende Übergangsmodalitäten vorgesehen:
Gesundheitsbezogene
Angaben, die auf die Bedeutung eines Nährstoffes oder einer anderen
Substanz für das Wachstum, die Entwicklung und die Körperfunktionen
hinweisen, dürfen bis zur Verabschiedung der so genannten
Gemeinschaftsliste wei-ter verwendet werden, wenn die Angaben
inhaltlich den Grundsätzen der Verordnung entsprechen (spezifische
Angabe, wissenschaftlich abgesichert). In der Gemeinschafts-liste, die
zurzeit erarbeitet wird, werden generell zugelassene Claims und ihre
Verwen-dungsbedingungen zusammengefasst. Sie dürfen ohne Einzelantrag
verwendet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden.
Für gesundheitsbezogene Angaben, die sich auf
- psychische oder Verhaltensfunktionen
- gewichtskontrollierende Eigenschaften
- schlankmachende Eigenschaften
beziehen, gilt gemäß Art. 28 Abs. 6 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 b) und c) folgendes:
Sind
diese Angaben bereits in einem Mitgliedsstaat einer Bewertung
unterzogen und zugelassen worden, können sie weiter verwendet werden.
In
Deutschland sind solche Aussagen bisher nicht einer formalisierten
Bewertung unter-zogen worden; zum Teil waren sie auch gesetzlich
verboten (z.B. „Schlankheitswer-bung“). Mitgliedsstaaten müssen jedoch
der Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 die betreffenden
Angaben sowie den Bericht über die Bewertung und die wissenschaftliche
Rechtfertigung dieser Angaben übermitteln. Die Kommission fasst dann im
Komitologieverfahren einen Beschluss über die weitere
Verwendungsmög-lichkeit. Werden diese Angaben in dem Beschluss nicht
zugelassen, können sie noch bis zu sechs Monaten nach Erlass des
Beschlusses weiter verwendet werden.
Sind diese
gesundheitsbezogenen Angaben jedoch keiner Bewertung in einem
Mitg-liedsstaat unterzogen und nicht zugelassen worden, dürfen sie
weiter verwendet werden, sofern vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach
dieser Verordnung gestellt wird. Wird dieser Antrag abgelehnt, dürfen
sie noch bis zu 6 Monaten nach der Entscheidung weiter verwendet werden.
Für
gesundheitsbezogene Aussagen, die sich auf die Risikoreduktion oder auf
die und Entwicklung die Gesundheit von Kindern beziehen, sind keine
Übergangsfristen vorgesehen (Art. 14 i.V.m. Art. 28 Abs. 6 der
Verordnung).
Hinsichtlich der fehlenden Übergangsfristen für
die kinderbezogene Werbung handelt es sich möglicherweise um ein
Redaktionsversehen. Hierzu wird noch ein Änderungs-antrag gestellt
werden. Denn anders als bei Angaben zur Risikoreduktion, die wegen des
Verbots der krankheitsbezogenen Werbung in der
EG-Etikettierungs-richtlinie bis-her verboten waren und daher keine
Übergangsfrist benötigen, waren kinderbezogene Angaben bislang schon
üblich.
13) Überwachungsprobleme
Komplizierte Verordnungen zu erlassen, ist nur die eine Seite der
Rechtswirklichkeit; für eine flächendeckende, gleichmäßige Kontrolle
der Einhaltung zu sorgen, die andere Seite.
Wie
bei den bestehenden Personalkapazitäten auf Seiten der Überwachung ein
nicht nur selektiver Vollzug gewährleistet werden soll, bleibt
außerordentlich fraglich. Daher ist die Vermutung nahe liegend, dass
sich der Streit um die Berechtigung von Claims vor allem auf das
Wettbewerbsrecht verlagern wird.
14) Download des Verodnungstexts
Link zum PDF download des Verordnungstextes